Am 19.09.2025 werden zwischen 8:30 und 10:30 Uhr planmäßige Wartungsarbeiten durchgeführt.
In dieser Zeit kann es zu Einschränkungen kommen.
Teilungsvermessung
Wird ein Teil eines Grundstücks verkauft oder im Grundbuch belastet, ist die Abtrennung einer Teilfläche vom bestehenden Flurstück nötig. Dazu wird eine Teilungsvermessung durchgeführt, die von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/in (ÖbVI) oder durch den vermessungstechnischen Außendienst der Stadt Gelsenkirchen ausgeführt werden darf.
Um ein bebautes Grundstück zu teilen, ist eine bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung nach § 8 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) notwendig, die zusätzliche Kosten mit sich bringt.
Bei der Teilungsvermessung wird das zu teilende Grundstück vor Ort vermessen. Dabei werden die alten Grenzen direkt vor Ort überprüft und die neuen Grenzen in der Regel durch Grenzsteine neu abgemarkt. Alte, nicht mehr vorgefundene Grenzzeichen werden durch neue ersetzt. In einem Vor-Ort-Termin wird allen betroffenen Grundstückseigentümern das Ergebnis der Grenzuntersuchung, die Lage der neuen Grenzen sowie die Abmarkung der Grenzpunkte bekannt gegeben und mit der Aufnahme einer Grenzniederschrift beurkundet.
Abschließend wird die Teilungsvermessung in das Liegenschaftskataster übernommen, wo die neu entstandenen Flurstücke mit einer neuen Flurstücksnummer versehen werden. Sobald die Änderungen im Liegenschaftskataster eingetragen sind, werden der Eigentümer des zu teilenden Flurstücks, der Antragsteller, das Finanzamt und das Grundbuchamt informiert.
Benötigte Unterlagen
Adresse bzw. Gemarkung, Flur, Flurstück
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen. Dabei werden die Länge der zu untersuchenden Grundstücksgrenzen, die Anzahl und die Flächen der neu entstehenden Flurstücke und der Bodenrichtwert des Grundstücks berücksichtigt.
Bei der Teilung bebauter Grundstücke fallen zusätzlich Gebühren für einen amtlichen Lageplan und die Teilungsgenehmigung an.
Grenzvermessung
Herrscht Unklarheit über den Verlauf einer Grundstücksgrenze, kann auf Grundlage der Informationen des Liegenschaftskatasters eine Grenzanzeige, eine amtliche Grenzanzeige oder eine Grenzvermessung erfolgen. Dieses kann beispielsweise vorbereitend für geplante Bauvorhaben wie Häuser und Garagen, geplante Einfriedungen wie Zäune oder Hecken und bei Grenzstreitigkeiten mit dem Nachbarn erforderlich sein.
Amtliche Grenzanzeigen und Grenzvermessungen dürfen von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/in (ÖbVI) oder durch den vermessungstechnischen Außendienst der Stadt Gelsenkirchen durchgeführt werden.
- Grenzanzeige
Bei einer Grenzanzeige werden die Grundstücksgrenzen auf Grundlage des Katasternachweises in die Örtlichkeit übertragen und dem Auftraggeber vor Ort angezeigt. Eine dauerhafte Kennzeichnung, sowie eine Übernahme des Vermessungsergebnisses in das Liegenschaftskataster erfolgt hierbei jedoch nicht. - Amtliche Grenzanzeige
Bei einer amtlichen Grenzanzeige wird das Ergebnis der Vermessung zusätzlich dokumentiert und gerichtsverwertbar beurkundet. Eine dauerhafte Kennzeichnung des Grenzverlaufes und eine Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster erfolgen jedoch auch hier nicht. - Grenzvermessung
Bei einer Grenzvermessung werden die Grenzen des Grundstücks mit Hilfe der Vermessungsunterlagen des Liegenschaftskatasters überprüft. Fehlerhafte Grenzzeichen in den Grundstücksgrenzen werden korrigiert und fehlende Grenzzeichen auf dem Grundstück durch neue ersetzt. Das Ergebnis der Grenzvermessung wird allen betroffenen Grundstückseigentümern vor Ort angezeigt, mit der Aufnahme einer Grenzniederschrift beurkundet und in das Liegenschaftskataster übernommen.
Benötigte Unterlagen
Adresse bzw. Gemarkung, Flur, Flurstück
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen. Dabei werden die Länge der zu untersuchenden Grundstücksgrenze und der Bodenrichtwert des Grundstücks berücksichtigt.
Gebäudeeinmessung
Der Gesetzgeber schreibt vor (§11 VermKatG NRW), dass im Liegenschaftskataster alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) aktuell darzustellen und zu beschreiben sind. Mit Einführung des Vermessungs- und Katastergesetzes am 01.08.1972 wurde daher die Gebäudeeinmessungspflicht (§16 VermKatG NRW) eingeführt, die jeden Eigentümer verpflichtet, auf seinem Grundstück neu errichtete oder in ihrem Grundriss veränderte Gebäude auf eigene Kosten einmessen zu lassen.
Diese Einmessung darf von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/in (ÖbVI) oder durch den vermessungstechnischen Außendienst der Stadt Gelsenkirchen durchgeführt werden.
Hierbei wird die Lage des Gebäudes in Bezug zu den Grundstücksgrenzen ermittelt. Die Messergebnisse sind Grundlage für die Fortführung des Liegenschaftskatasters. Nach erfolgter Übernahme der Messung in das Liegenschaftskataster erhält der Antragsteller einen aktuellen Auszug aus der Liegenschaftskarte mit dem eingemessenen Gebäude.
Um einen lückenlosen Nachweis des Gebäudebestandes zu erreichen, werden vor Einführung des Vermessungs- und Katastergesetzes errichtete Gebäude kostenfrei durch die Katasterbehörden eingemessen, sobald die Katasterbehörde von ihnen Kenntnis erlangt (z. B. aus Luftbildern oder Feldvergleichen).
Es ist gesetzlich geregelt, dass für die Durchführung der erforderlichen Arbeiten Grundstücke betreten und befahren werden dürfen (§6 VermKatG NRW).
Benötigte Unterlagen
Adresse bzw. Gemarkung, Flur, Flurstück
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in NRW.
Nach VermWertKostO NRW, Tarifstelle 1.2 und 1.4
Die detaillierten Kosten können dem Flyer "Gebäudeeinmessung" entnommen werden.
Mehr Informationen
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